Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Bewertung des Vermögens
„..., werden vom Wert ...“
21
Das Erb. DBA sieht eigene Bewertungsvorschriften nicht vor. Es muss daher jeweils auf die Bewertungsregeln zurückgegriffen werden, die nach den nationalen Erbschaft- und Nachlasssteuergesetzen, die im Einzelfall jeweils anzuwenden sind, für die positiven Teile des Nachlassvermögens gelten (Erb. Art. 3 Abs. 2). Vgl. dazu oben die Erläuterungen bei Erb. Art. 5 Rz. 6 und Erb. Art. 7 Rz. 14).
Hinsichtlich des Abzugs von Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, ist das Grundstück trotzdem mit dem Grundbesitzwert anzusetzen. Hätte man einen Schuldenabzug von einem anderen als dem Grundbesitzwert gewollt, hätte dies gesondert geregelt werden können, was aber nicht geschehen ist.
22
Einstweilen frei.