Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Durchführung des Abzugs
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Anwendung im Einzelnen: Ein Vermächtnis, dessen Gegenstand dem in Erb. Art. 5 bis 7 behandelten Vermögen zuzuordnen ist, oder ein Vermächtnis, das solches Vermögen belastet, ist von diesem Vermögen abzuziehen. Im Übrigen sind Vermächtnisse gem. Erb. Art. 9 Abs. 2 abzuziehen (Beispiel: Vermächtnisanspruch auf einen Geldbetrag). Überhänge werden nach den Absätzen 3 und 4 ausgeglichen. Hat ein Vermächtnisnehmer mehrere Ansprüche gegen den Erben (z.B. auf Übertragung eines Grundstücks, Überlassung bestimmter Aktien, Auszahlung eines Geldbetrags), ist beim Abzug des Vermächtnisses entsprechend zu differenzieren.S. 26