Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Grundzüge des Art. 20
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Grundzüge des Art. 20. Die Besteuerung von Unterhalts- und Studienbezügen im Gastland ist dem Austausch von Studenten, Volontären und Auszubildenden naturgemäß hinderlich. Soweit es sich um Unterhaltszahlungen handelt, kann die Besteuerung im Gastland zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung führen, weil die gezahlten Bezüge bereits beim Unterhaltsleistenden besteuert wurden. Steuervergünstigungen, die das Heimatland zur Förderung des Austauschs gewährt (in Deutschland z.B. § 3 Nr. 44 EStG), können durch die Besteuerung im Gastland verloren gehen. Dem soll Art. 20 entgegenwirken. Die Vorschrift dient demnach nicht primär der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Rechtssinne, da der Staat, in dem der Student vor der Einreise in das Gastland ansässig war (oder noch ansässig ist) die Unterhaltszahlungen normalerweise nicht besteuern wird. Demgemäß regelt Art. 20 - abweichend von anderen Abkommensvorschriften - nicht die Zuteilung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zwischen Wohnsitz- und Quellenstaat. Vielmehr ist es das Gastland, das auf die Besteuerung verzichten muss. Angesichts dieser Besonderheit ist es für die Anwendung des Art. 20 unerheblich,...