Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4.1. Zuständige Behörde
Das Verständigungsverfahren wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person eingeleitet. Grundsätzlich ist der Antrag an die zuständige Behörde des Staates zu richten, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist. Sind mehrere steuerpflichtige Personen betroffen, können diese einzeln bei der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsstaats Antrag stellen.
Will eine steuerpflichtige Person ihren Antrag an zwei oder mehr zuständige Behörden richten, muss sie ihn gleichzeitig bei diesen einreichen.
In der Schweiz ist der Antrag auf Verständigungsverfahren schriftlich auf Papier oder elektronisch in einer der Amtssprachen oder in Englisch einzureichen. Das entsprechende Formular ist erhältlich auf: https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/bilateral/verstaendigungsverf.html
Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens natürlicher oder juristischer Personen, die nicht Verrechnungspreise betreffen, sind zu richten an:
Eidgenössisches Finanzdepartement
Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF)
Abteilung Steuern
Sektion DBA
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
E-Mail: dba@sif.admin.ch
Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens von Unternehm...