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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

4.1. Zuständige Behörde

Das Verständigungsverfahren wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person eingeleitet. Grundsätzlich ist der Antrag an die zuständige Behörde des Staates zu richten, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist. Sind mehrere steuerpflichtige Personen betroffen, können diese einzeln bei der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsstaats Antrag stellen.

Will eine steuerpflichtige Person ihren Antrag an zwei oder mehr zuständige Behörden richten, muss sie ihn gleichzeitig bei diesen einreichen.

In der Schweiz ist der Antrag auf Verständigungsverfahren schriftlich auf Papier oder elektronisch in einer der Amtssprachen oder in Englisch einzureichen. Das entsprechende Formular ist erhältlich auf: https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/bilateral/verstaendigungsverf.html

  • Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens natürlicher oder juristischer Personen, die nicht Verrechnungspreise betreffen, sind zu richten an:

    Eidgenössisches Finanzdepartement

    Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF)

    Abteilung Steuern

    Sektion DBA

    Bundesgasse 3

    CH-3003 Bern

    E-Mail: dba@sif.admin.ch

  • Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens von Unternehm...

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