Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2.9 Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen
Die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate) können sowohl im Strafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren unmittelbar um Unterstützung ersucht werden (Art. 35 Abs. 1 GG, § 111 AO, Nrn. 128, 131 RiVASt). Der Verkehr mit den Auslandsvertretungen ist innerstaatlicher Verkehr (Nr. 129 RiVASt).
Die deutschen Auslandsvertretungen können die Ersuchen in eigener Zuständigkeit erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist. Im Allgemeinen beschränkt sich ihre Befugnis auf die Erteilung von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte (Nr. 129 RiVASt). Einzelne Staaten lassen ein weitergehendes Tätigwerden bis hin zur Vernehmung von Angehörigen des anderen Staates zu, sofern diese dazu bereit sind. Hinweise hierzu enthält der Länderteil der RiVASt.