Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Tatbestandsmerkmale
... wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat ...
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Ansässigkeit des Empfängers der Lizenzgebühren. Der Empfänger der Lizenzgebühren (s. Rz. 28) muss gem. Art. 4 im abkommensrechtlichen Sinne in einem Vertragstaat ansässig sein, der nicht zugleich der Vertragstaat ist, aus dem die Lizenzgebühren stammen (Quellenstaat). Nach dem Änderungsprotokoll vom wird es hier in Übereinstimmung mit dem neuen Art. 12 Abs. 1 zukünftig auf den „Nutzungsberechtigten“ ankommen.
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Lizenzgebühren i.S.v. Abs. 2. Lizenzgebühren sind nur solche, die gemäß der Definition des Abs. 2 als solche qualifizieren (dazu Rz. 24 ff.).
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Bestimmung des Quellenstaats. Art. 12 spricht an verschiedenen Stellen von dem „Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen“ (sog. Quellenstaat, s. Rz. 24).
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Betriebsstätte im Quellenstaat. Der in dem einen Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren muss in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen (Quellenstaat), eine abkommensrechtliche Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 unterhalten. Nur in dieser ...