Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Verhältnis zu anderen abkommensrechtlichen Regelungen
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Verhältnis zu Art. 6. Art. 6 und Art. 12 schließen sich gegenseitig aus. Art. 6 Abs. 2 definiert die Rechte auf Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen ausdrücklich als „unbewegliches Vermögen“. Insoweit schließt Art. 6 Abs. 2 eine Anwendung des Art. 12 Abs. 2 aus. Im Umkehrschluss unterfallen Lizenzgebühren im Zusammenhang mit Grundvermögen dem Art. 12 Abs. 2.
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Verhältnis zu Art. 7. Lizenzgebühren können zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 und des Art. 12 erfüllen, wenn die Lizenzgebühren innerhalb eines Unternehmens erzielt werden. Die Rechtsfolge des Art. 12 Abs. 1 geht in diesem Fall jener aus Art. 7 grds. vor (Art. 7 Abs. 8). Die Rechtsfolge des Art. 12 Abs. 1 findet aber dann keine Anwendung, wenn über den Betriebsstättenvorbehalt des Art. 12 Abs. 3 die Rückverweisung auf Art. 7 greift. Unter Umständen sind gezahlte Vergütungen auch aufzuteilen und teilweise Art. 7 und teilweise Art. 12 zuzuordnen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Urheber seine Rechte sowohl zur Nutzung überlässt als auch in seinem eigene...