Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Charter/Leasing, Agenturen, Beteiligungen an einem Pool o.Ä. (Abs. 4)
„(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, ...“
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Ergänzende Regelungen. Art. 8 Abs. 4 ergänzt klarstellend die Regelungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 - hiervon abweichend bezieht sich Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 nur auf seinen Abs. 1 - fallenden Tätigkeiten. Art. 8 Abs. 4 verändert dagegen den sachlichen Geltungsbereich nicht dergestalt, dass Tätigkeiten, die die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, über Abs. 4 der Regelung des Art. 8 unterliegen.
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Keine abschließende Aufzählung. Entgegen seinem Wortlaut enthält Art. 8 Abs. 4 keine abschließende Aufzählung der unter seinen Regelungsbereich fallenden Beteiligungen; nicht abschließend ist auch der Katalog des Art. 8 Abs. 4 Buchst. c (s. dazu Rz. 106).
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Klarstellende Bedeutung. Art. 8 Abs. 4 Buchst. a-c haben lediglich klarstellende Bedeutung; denn sie befassen sich mit Betätigungen, die bereits nach allgemeinen Grundsätzen zum Betrieb eines Schiffes oder Flugzeuges rechnen (s. Rz. 26), bzw. Formen der Zusammenarbeit in transparenten Einheiten.
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Formen der Zusammenarbeit. Aus Art. 8 Abs. 4 Buchst. c entspricht inhaltlich Art. 8 Abs. 4 OECD...