Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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aa) Allgemeines
981
Art. 32-38a StHG. Das StHG legt in seinen Art. 32-38a die Grundzüge der Quellenbesteuerung bei den kantonalen und kommunalen Steuern fest. Die Regelungen folgen in ihrem Aufbau weitestgehend den vorstehend dargestellten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zur Quellenbesteuerung. Diese Angleichung ist unerlässlich, da ansonsten der Vereinfachungseffekt bei der Erhebung der Quellensteuer verlorengehen würde.
982-984
Einstweilen frei.