Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Besteuerung der Einkünfte von Künstlern, Sportlern und Artisten. Die Einkünfte der berufsmäßigen Künstler, Sportler und Artisten aus ihrer in dieser Eigenschaft ausgeübten Tätigkeit können im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Das gilt auch dann, wenn diese Einkünfte nach Art. 7, 14 oder 15 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren und mithin nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Betriebsstätte, ständige Einrichtung, Nichteingreifen der 183-Tage-Klausel) im Staat der Ausübung zu versteuern wären. Das noch nicht ratifizierte Änderungsprotoll vom sieht vor, dass unter die zurücktretenden Vorschriften auch Art. 19 aufgenommen wird, wohingegen Art. 14 nicht mehr genannt wird (Einzelheiten Rz. 6). Der Einführung des Art. 17 im Jahr 1963 liegt die Befürchtung zugrunde, dass der Ansässigkeitsstaat von den Einkünften der Künstler und Sportler, deren Tätigkeit sich oft über viele Länder erstreckt, keine Kenntnis erlangt und die Einkünfte daher gänzlich unversteuert bleiben. Da sich die Möglichkeiten zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch verbessert haben...