Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Verständigungsvereinbarung (Abs. 1)
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Regelungsgegenstand. Die Institution des Verständigungsverfahrens dient dem Rechtsschutz des Stpfl. vor einer abkommenswidrigen Besteuerung. Zwar stehen ihm auch insoweit die innerstaatlichen Rechtsmittel zur Verfügung. Dieser Schutzbereich kann sich jedoch als unzureichend erweisen. U.U. ist der Stpfl. gezwungen, in beiden Vertragsstaaten den Rechtsweg zu beschreiten.
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Ausdrückliche Verweisungen. An einigen Stellen verweist das Abk. ausdrücklich auf den Weg des Verständigungsverfahrens, so in Art. 4 Abs. 2 Buchst. d, Art. 22 Abs. 5, Art. 23 Abs. 2 letzter Satz und in Art. 28 Abs. 5.
„(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ...“
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Antragsberechtigte Personen. Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens kann nur beantragen, wer zumindest in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist. Das entspricht Art. 1. Danach gilt das Abk. für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
„In einem Vertragsstaat“ bedeutet nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz; zu diesen letzteren Begriffen siehe die Defini...