Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Familienstiftungen
127
Schweizerische Familienstiftungen können keine Entlastungen von den deutschen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Kapitalgewinnen beanspruchen, wenn
der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässig sind und
mehr als ein Drittel der genannten deutschen Einkünfte Personen zugute kommen oder kommen sollen, die nicht in der Schweiz ansässig sind.
128
Auf die Besteuerung der Familienstiftungen in der Schweiz kommt nichts an.
129
Für den Begriff der nicht in der Schweiz ansässigen Personen wird auf Nr. 110 ff. verwiesen.