Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VI. Vorzugsbesteuerung (Abs. 6)
163
Mit der DBA-Teilrevision 2001, umgesetzt mit dem Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom , wurde Art. 4 Abs. 6 Buchst. b ersatzlos gestrichen. Die Streichung ging einher mit der vollständigen Überarbeitung der Missbrauchsklausel des Art. 23 mit Wirkung zum . Unverändert blieb der frühere Buchst. a dieser Norm, der den aktuellen Regelungsinhalt von Art. 4 Abs. 6 darstellt.
(6) Nicht als „in einem Vertragsstaat ansässig“ gilt ...
164
Art. 4 Abs. 6 enthält eine Ausnahmeregelung zu Art. 4 Abs. 1, die auf Art. 1 durchschlägt. Im Wege einer Abkommens- bzw. Gesetzesfiktion werden Personen, die an sich alle Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllen und deshalb nach diesen Bestimmungen in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, so behandelt, als wären sie nicht in diesem Vertragsstaat ansässig. Die Folge des Art. 4 Abs. 6 ist, dass die betroffenen Personen sich nicht auf den Abkommensschutz berufen können. Die betroffenen Personen werden der Doppelbesteuerung durch Deutschland einerseits und der Schweiz andererseits so ausgesetzt, wie es die jeweils innerstaatlichen Steuergesetze gebieten. Es finden also die in...