Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VI. Betriebsstätte aufgrund der Tätigkeit eines abhängigen Vertreters (Abs. 6)
„Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 2 und 3 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränkten sich auf die in Abs. 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.“
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Erb. Art. 6 Abs. 6 regelt, wann die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters, der die Vollmacht eines Unternehmens hat, eine Betriebsstätte des Unternehmens in einem Vertragsstaat begründet.
Der Vertreter muss, damit eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmte Qualifikationen erfüllen:
1. Es darf sich nicht um einen unabhängigen Vertreter i.S. des Erb. Art. 6 Abs. 7 handeln.
2. Der Vertreter ist für ein Unternehmen tätig.
3. De...