Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Anrechenbare ausländische Quellensteuern - Grundsatz
Sofern die ausländischen Quellensteuern nicht höher als der Maximalbetrag oder die insgesamt geschuldete Einkommens- oder Gewinnsteuer sind, werden sie vollständig angerechnet.
Die Aufgabe des Maximalbetrages ist es, sicherzustellen, dass eine in der Schweiz ansässige steuerpflichtige Person, die quellensteuerbelastete Einkünfte aus dem Ausland bezieht, nicht einen höheren Betrag an die in der Schweiz geschuldeten Einkommens- oder Gewinnsteuern anrechnen kann, als schweizerische Steuern auf den entsprechenden Einkünften geschuldet sind. Die vom Bund, den Kantonen, den Gemeinden und den Kirchgemeinden (nur für juristische Personen) erhobenen Steuern gelten gemeinsam als die „schweizerische Steuer“. Es kommt demnach zu keinen Kürzungen der Steueranrechnung bei in der Schweiz ansässigen Person, die nicht bei allen sie betreffenden Steuerhoheiten innerhalb der Schweiz der vollen Besteuerung unterliegen. In diesen Fällen begrenzt aber allenfalls der herabgesetzte Maximalbetrag (siehe Ziffer 7 hienach) die Möglichkeit der Anrechnung.