Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d
„d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; ...“
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Einkaufsstellen, Informationsbeschaffung. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d gilt eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen, nicht als Betriebsstätte. Buchst. d erfasst damit Einrichtungen, die dem Einkauf (1. Fall) oder der Informationsbeschaffung (2. Fall) dienen. Die Ausnahme der Einkaufsstellen für eigene Zwecke ist im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 5 verständlich. Danach darf einer Betriebsstätte aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für ein Unternehmen kein Gewinn zugerechnet werden. Zur Auslegung des Begriffs des Einkaufs kann auf § 12 Satz 2 Nr. 6 AO zurückgegriffen werden (zur Auslegung des Begriffs nach seiner gewöhnlichen Bedeutung s. Rz. 13). Unerheblich ist grds., zu welchem Zweck die Waren oder Güter eingekauft werden. Da der Begriff des „Einkaufs“ nicht branchenspezifisch differenziert, sollen EinS. 66kaufstätigkeiten auch dann als Hilfstätigkeiten...