Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. b
„b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; ...“
S. 65
79
Bestände von Gütern und Waren. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. b gelten Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden, nicht als Betriebsstätten. In Abgrenzung zu Buchst. a ist hier erforderlich, dass der „Bestand“ bei einem Dritten gelagert, ausgestellt oder zur Auslieferung deponiert wird. Der Begriff „Bestand“ erfüllt schon nicht den allgemeinen Betriebsstättenbegriff, so dass Buchst. b deklaratorischer Natur ist.