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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. b

  • „b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; ...“

S. 65

79

Bestände von Gütern und Waren. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. b gelten Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden, nicht als Betriebsstätten. In Abgrenzung zu Buchst. a ist hier erforderlich, dass der „Bestand“ bei einem Dritten gelagert, ausgestellt oder zur Auslieferung deponiert wird. Der Begriff „Bestand“ erfüllt schon nicht den allgemeinen Betriebsstättenbegriff, so dass Buchst. b deklaratorischer Natur ist.

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