Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
8. Bauausführungen und Montagen
„g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.“
a) Allgemeines
64
Tätigkeitsbetriebsstätte. Art. 5 Abs. 2 Buchst. g des auf dem OECD-MA 1963 basierenden DBA-Schweiz hat insoweit konstitutiven Charakter (s. Rz. 47), als eine Tätigkeit zur Betriebsstätte erklärt wird, ohne dass es einer festen Geschäftseinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 1 bedarf und für die erforderliche Ständigkeit eine zeitliche Mindestgrenze von zwölf Monaten vorausgesetzt ist. Dies lässt sich speziell für Art. 5 Abs. 2 Buchst. g auch aus der Entstehungsgeschichte herleiten. Die das Besteuerungsrecht des Projektstaats begründende Intensitätsschwelle richtet sich bei Bauausführungen und Montagen nach dem Willen der Vertragsstaaten maßgeblich nach dem Überschreiten einer bestimmten Zeitdauer, ohne jedoch auf ein Mindestmaß an Ortsbezug als Erfordernis zu verzichten. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts an den Projektstaat rechtfertigt sich wirtschaftlich daraus, dass das Unternehmen durch Bauausführungen oder Montagen in einem erheblichen Ausmaß am Wirtschaftsleben des Quellenstaates teilnimmt und der andere Vertrags...