Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Rangverhältnis zwischen Art. 7 und anderen Abkommensregelungen
819
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6). Die Vorschrift des Art. 6 ist gem. Abs. 8 gegenüber Art. 7 vorrangig. Wird ein Grundstück im Rahmen eines Unternehmens genutzt, so können die hieraus erzielten Einkünfte deshalb nur im Belegenheitsstaat besteuert werden. Das gilt allerdings nur in Bezug auf Grundstücke, die in einem der Vertragsstaaten belegen sind; Einkünfte aus in Drittstaaten belegenen Grundstücken werden von Art. 6 nicht erfasst und unterliegen deshalb - im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz und vorbehaltlich eines DBA mit dem Belegenheitsstaat - gem. Art. 7 der Besteuerung des Unternehmens- oder Betriebsstättenstaats (str.; vgl. Rz. 811 f. Zu weiteren Beispielen s. Art. 10 Rz. 65 ff.).
820
Überlassung eines Grundstücks an die Mitunternehmerschaft. Der Vorrang des Art. 6 erstreckt sich auch auf Einkünfte, die der Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft aus der Überlassung eines Grundstücks an die Gesellschaft erzielt. Die anderslautende Rspr. des BFH zu Art. 11 und Art. 12 (s. Rz. 831) ist auf Art. 6 nicht übertragbar. Denn aus Art. 6 Abs. 4 ergibt sich, dass die in Art. 6 ge...