Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4.7 Gewährung von Kinderabzügen
Der Kinderabzug ergibt sich aus der Anzahl minderjähriger oder in beruflicher bzw. schulischer Erstausbildung stehender Kinder, für deren Unterhalt der Arbeitnehmer zur Hauptsache aufkommt (vgl. Art. 35 Abs. 1 DBG).
Bei minderjährigen Kindern ist die Anzahl der Kinderabzüge gemäss den nachgewiesenen Kindesverhältnissen (leibliches Kind, Stief- oder Adoptivkind) festzulegen. Als geeignete Beweismittel gelten insbesondere Geburtsurkunden, Zulagenentscheide, Adoptivurkunden, Familienausweise.
Bei volljährigen Kindern ist zusätzlich ein Nachweis über die Erstausbildung zu erbringen (bspw. Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag, Zulagenentscheide).
Bei Alleinstehenden mit Kindern muss ergänzend nachgewiesen werden, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt. Als geeignete Beweismittel gelten insbesondere Ansässigkeitsbescheinigungen, Niederlassungsausweise, Bescheinigungen der Wohnsitzgemeinde. In diesen Fällen wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei welchem das volljährige Kind lebt, zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Bezüglich Konkubinatsverhältnissen wird auf die Ausführungen oben verwiesen (vgl. Ziffer 4.3...