Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Ansässigkeit und Gewinnzurechnung
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Ansässigkeit des Veräußerers. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 enthält keine Regelung zur Person des Veräußerers. Veräußerer in diesem Sinne ist daher die Person, der die Veräußerungsgewinne nach dem Recht des jeweiligen Anwenderstaates als Steuerpflichtigem zugerechnet werden. Es besteht Einigkeit, dass der Veräußerer eine in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Person sein S. 35muss. Diese Ansässigkeitsvoraussetzung folgt aus Art. 1. Auf die Kommentierungen des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d definierten Begriffs der Person und der in Art. 4 geregelten Ansässigkeit wird verwiesen. Die im DBA-Schweiz bestehenden abkommensrechtlichen Besonderheiten sind jedoch zu beachten, insbesondere die Regelungen in Art. 4 Abs. 3 zur überdachenden Besteuerung doppelt ansässiger natürlicher Personen, Abs. 6 zur Versagung einer Schweizer Ansässigkeit bei Pauschalbesteuerung in der Schweiz und Abs. 9 zur überdachenden Besteuerung doppelt ansässiger Gesellschaften (ausf. Art. 4 Rz. 64 ff., 163 ff., 201.1 ff.).
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Subjektive Gewinnzurechnung und Zurechnungskonflikte. Art. 13 Abs. 1 trifft keine Aussage darüber, wem Veräußerungsgewinn...