Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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V. Freistellung als Rechtsfolge
... werden in dem anderen Staat nicht besteuert, ...
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Rechtsfolge: Freistellung im Gastland. Die in Rz. 13 ff. erläuterten Unterhalts-, Studien- und Ausbildungsbezüge sind im Gastland von der Besteuerung ausgenommen. Ist Deutschland Gastland, so unterliegen sie hier allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das ergibt sich aus § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Seit der Änderung durch das JStG 2007 ist Voraussetzung für die Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht mehr, dass dieser für die entsprechenden Einkünfte nach dem einschlägigen DBA gestattet ist. Die bisher an dieser Stelle vertretene Auffassung, der zufolge angesichts der Besonderheiten des Art. 20 für einen Progressionsvorbehalt kein Bedürfnis besteht und er daher im Abkommen nicht vorgesehen ist, ist seit S. 17der Gesetzesänderung obsolet. Auch in der Schweiz gebietet Art. 7 Abs. 1 DBG die Anwendung des Progressionsvorbehalts.
30-32
Einstweilen frei.