Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3.4.1 Allgemeines
Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen ist der Steuerpflichtige verpflichtet, Aufzeichnungen über Art und Inhalt dieser Geschäftsbeziehungen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 2 GAufzV, Sachverhaltsdokumentation, Tz. ) sowie Aufzeichnungen über die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zu erstellen (§ 90 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 3 GAufzV, Angemessenheitsdokumentation, Tz. ). Die Aufzeichnungen müssen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist festzustellen, welche Sachverhalte der Steuerpflichtige bei seinen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz (Tz. .2) beachtet hat.
Der Steuerpflichtige muss sich ernsthaft bemühen, § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV, die Angemessenheit seiner Verrechnungspreise zu begründen (Tz. .1); dazu hat er eine geeignete Verrechnungspreismethode anzuwenden (§ 2 Abs. 2 GAufzV). Die von ihm vorS. 954gelegten Aufzeichnungen bilden regelmäßig die Ausgangsbasis für die Prüfung (Tz. Buchst. a), wenn sie verwertbar sind (Tz.