Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Unternehmen eines Vertragsstaates/Unternehmen des anderen Vertragsstaates
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Begriffsdefinition gem. Art. 3. Art. 9 trifft Regelungen über Gewinnkorrekturen zwischen verbundenen Unternehmen. Eine eigenständige Definition des Begriffs „Unternehmen“ nimmt Art. 9 für seinen Anwendungsbereich nicht vor. Insofern kommen die allgemeinen Begriffsdefinitionen des Art. 3 zum Tragen. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) umschreibt zwar, dass „‚Unternehmen eines Vertragsstaates‘ (...) ein Unternehmen (ist, der Verf.), das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird“ (korrespondierend für „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“). Allerdings bezieht sich diese Umschreibung lediglich auf die Zuordnung des Unternehmens zum einen oder anderen Vertragsstaat iS einer geografischen Verortung, die deshalb erforderlich ist, weil das „Unternehmen“ selbst kein Abkommenssubjekt ist, sondern als Einkunftsquelle lediglich Zurechnungsobjekt. Inhaltlich entspricht die begriffliche Umschreibung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) dem Stand des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) OECD-MA 1963 (hierzu Art. 3 Rz. 112). Demgegenüber enthält das OECD-MA seit der Revision im Jahr 2000 mit Art. 3 Abs. 1 B...