Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Allgemeiner Inhalt
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Ausschließliches Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates. Art. 18 weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gewährt werden, ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu. Das DBA-Schweiz stammt aus der Zeit vor der Ausdehnung der nachgelagerten Besteuerung auf alle Altersversorgungsbezüge durch das Alterseinkünftegesetz v. . Mittlerweile ist die deutsche Finanzverwaltung bei neuen DBA-Verhandlungen bestrebt, die nachgelagerte Besteuerung der Altersbezüge durch ein Besteuerungsrecht des Kassenstaates oder durch ein geteiltes Besteuerungsrecht abzusichern. Weil nach Art. 18 das Besteuerungsrecht des Quellenstaates schlechthin entfällt, besteht keine Notwendigkeit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung, wie sie Art. 24 regelt (s. Rz. 27).
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Verhältnis zu anderen Abkommensvorschriften. Die Vorschrift tritt zurück gegenüber Art. 19, der eine Sonderregelung für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen beinhaltet. Sie hat dagegen als lex specialis Vorrang vor Art. 15 (Art. 15 Abs. 1 Satz 1), der ebenfalls an unselbständige Arbeit anknüpft. Abgrenzungsschwierig...