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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2. Wehrpflichtersatzabgabe

1026

Bundesgesetz über Wehrpflichtersatzabgabe. Nach dem Bundesgesetz über Wehrpflichtersatzabgabe vom haben Schweizer Bürger, die ihrer Wehrpflicht nicht oder nur teilweise nachkommen, den sog. Wehrpflichtersatz zu leisten.

1027

Keine Steuer, sondern Ersatzleistung. Dieser wird nicht als Steuer angesehen, sondern als Ersatzleistung für nicht geleistete Wehrdienste. Der Wehrpflichtersatz ist bei dieser Zielsetzung nicht in der Fiskal-, sondern der Wehrhoheit begründet. Die Erhebung des Wehrpflichtersatzes obliegt den Kantonen unter Aufsicht des Bundes. Die Kantone haben Anrecht auf 20 % des Rohertrags als Bezugsprovision.

1028

Bemessungsgrundlage ist gesamtes Reineinkommen. Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf das gesamte Reineinkommen des Ersatzpflichtigen aus Erwerb, Vermögen und anderen Quellen sowie auf die im Ausland erzielten Einkünfte erhoben, auch wenn diese der schweizerischen Einkommenssteuer nicht unterliegen.

1029

Höhe. Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 3 je Fr. 100 des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber Fr. 400. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Ermäßigungen gewährt.

1030-1034

Einstweilen frei.

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