Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Revision
1070
Zehnjahresfrist. Die Regelung über die Revision entspricht der bisherigen, vom Bundesgericht sanktionierten Praxis. Danach kann unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen eine rechtskräftige Veranlagung oder eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden. Die gesetzlichen Revisionsgründe können nur innerhalb von 90 Tagen seit ihrer Entdeckung, spätestens aber binnen 10 Jahren seit Bekanntgabe (Eröffnung) der Verfügung oder des Entscheids geltend gemacht werden. Neben Rechenfehlern können nach Art. 150 DBG auch Schreibfehler berichtigt werden.
1071-1074
Einstweilen frei.