Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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b) Steuerabzug auf Arbeitseinkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht von Ausländern
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Ausländer ohne C-Bewilligung. Nach Art. 83 Abs. 1 DBG wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nur dann eine Quellensteuer erhoben, wenn es S. 111sich um ausländische Arbeitnehmer handelt, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung („C-Bewilligung“) nicht besitzen. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere Jahresaufenthalter, Saisonarbeitskräfte und Asylanten. Der Quellensteuerabzug erfolgt jedoch nicht, wenn bei Ehegatten, die rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, einer der Ehegatten das schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Die Quellensteuerbesteuerung ist bei dieser Umschreibung des Personenkreises in ihrer Zielrichtung auf die Besteuerung von Ausländern, die in der Schweiz tätig sind, ausgerichtet. Sie wird daher wegen des Sachzusammenhangs vorliegend zusammen mit den der Quellensteuer unterliegenden beschränkt Steuerpflichtigen erläutert.
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Nachträgliche ordentliche Veranlagung. Eine Person wird nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. a DBG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindesten...