Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Vergleich mit OECD-Musterabkommen
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Vergleich mit Art. 23A/B OECD-MA. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat stellt das OECD-MA seit seiner ersten Fassung aus dem Jahre 1963 in Art. 23A/B zwei Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat zur Auswahl, nämlich die Freistellungs- bzw. Befreiungsmethode und die Anrechnungsmethode. Art. 23A/B haben seit dem OECD-MA 1963 überwiegend nur geringfügige inhaltliche Änderungen erfahren, die sich in der Auslagerung der Regelung zum Progressionsvorbehalt in einen eigenständigen Art. 23A Abs. 3 bzw. Art. 23 B Abs. 2 durch das OECD-MA 1977, die Einfügung des Art. 23A Abs. 4 durch das OECD-MA 2000 und die Ergänzung von Klammerzusätzen in Art. 23 A Abs. 1 und Abs. 2 sowie in Art. 23B Abs. 1 zur Vermeidung von Zurechnungskonflikten durch das Update 2017 erschöpfen. Traditionell folgen die deutschen DBA - und auch Art. 24 - zwar der Grundsystematik des OECD-MA darin, dass die abkommensrechtlichen Besteuerungsbefugnisse des Quellenstaats in den sog. Verteilungsnormen (Art. 6 bis 21 OECD-MA, Art. 6 bis 22 DBA-Schweiz) geregelt sind, während die Vermeidung der Doppelbesteuerung durc...