Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Art. 4 Grundsätze
1 ...
2 Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.