Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit OECD-MA 1966
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Abweichung durch Kombination aus Freistellungs- und Anrechnungsmethode. Das OECD-MA 1966 überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen der Freistellungs- und der Anrechnungsmethode. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass sich jeder Vertragsstaat für eine andere Methode entscheidet. So liegt der Fall bei Erb. Art. 10, wenn die Schweiz die Freistellungsmethode (Erb. Art. 10 Abs. 2), Deutschland aber die Anrechnungsmethode (Erb. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) anwendet. Dass darüber hinaus für Deutschland eine Kombination aus Freistellung- und Anrechnungsmethode vereinbart wurde, erscheint als Ergebnis eines Verhandlungskompromisses (vgl. dazu näher unter Rz. 7 a.E.). Von eher theoretischem Interesse ist, inwieweit dies über den Rahmen hinausgeht, welchen die OECD mit der Schaffung des Musterabkommen 1966 ihren Mitgliedstaaten setzen wollte.
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Übereinstimmung in der Ausgestaltung der Methoden. Bei Fragen der Ausgestaltung der Methoden folgt Erb. Art. 10 dem OECD-MA 1966. Erb. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 übernehmen für den Progressionsvorbehalt die Bestimmungen des Art. 10A 2. Hs. OECD-MA 1966 praktisch wörtlich. Ähnlic...