Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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11.1 Allgemeine Grundsätze bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung
Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 122 ff. DBG) sowie die Steueranlage bzw. der Steuerfuss der anspruchsberechtigten Gemeinde Anwendung. Die geschuldete Einkommenssteuer (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) und die Vermögenssteuer (auf Kantons- und Gemeindeebene) werden aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften des betreffenden Steuerjahres, wobei das gesamte weltweite Einkommen (und das Vermögen auf kantonaler Ebene) satzbestimmend berücksichtigt wird. Allfällige bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet (vgl. Art. 89 Abs. 6, Art. 89a Abs. 5 sowie Art. 99a Abs. 2 DBG).
Hat ein in der Schweiz ansässiger quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer einmal einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt, wird er bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt (vgl. Art. 89a Abs. 5 i.V.m. Art. 89 Abs. 5 DBG).
Im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen, müssen f...