Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Die unter das Abkommen fallenden Steuern (Abs. 1)
„(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern ...“
3
Nachlass- und Erbschaftsteuern. Unter den Oberbegriff „Nachlass- und Erbschaftsteuern“ fallen Abgaben verschiedener Ausgestaltung. Ihnen ist gemeinsam, dass sie beim Vermögenserwerb einer Person anlässlich des Todes eines Dritten erhoben werden. Sie können sich hinsichtlich des Steuerobjekts und der Erhebungsart voneinander unterscheiden. Kein Kriterium ist die Erhebungsform der jeweiligen Abgabe.
4
Erbnachlasssteuer (Nachlasssteuer). Die Erbschaftsteuer kann einmal in der Form der Erbnachlasssteuer (Nachlasssteuer) auftreten. Dabei wird das Nachlassvermögen (die Nachlassmasse) als solches besteuert. Die Folge ist, dass z.B. der Anfall des Erbteils beim einzelnen Erben nicht erfasst wird. Eine Erbnachlasssteuer gibt es zurzeit in den Kantonen Graubünden, Neuenburg und Solothurn (s. Rz. 24 f., 29 f., 36 f.). Die Nachlasssteuer ist ihrem Charakter nach eine Vermögensteuer. Sie erfasst letztmals das Vermögen des Erblassers nach dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Die Steuer beträgt daher immer einen bestim...