Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. „Üblichkeit“ der indirekten Gewinnabgrenzung
a) „Üblichkeit“ als abkommensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung
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Üblichkeitserfordernis. Art. 7 Abs. 4 lässt eine indirekte Gewinnabgrenzung nur zu, „soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist“. Diese im Wortlaut der Vorschrift angelegte Einschränkung ist jedoch nur eine scheinbare. Denn zum einen bedeutet „üblich“ nicht, dass diese Form der Gewinnzurechnung in dem jeweiligen Staat die Regel sein muss; es reicht vielmehr aus, wenn sie im nationalen Bereich überhaupt rechtlich zulässig ist und tatsächlich praktiziert wird. Zum anderen ergibt sich aus dem Wort „soweit“, dass ein Vertragsstaat nicht nur dann auf die indirekte Methode zurückgreifen darf, wenn sein Recht diese Form der Gewinnzurechnung für alle Formen von Unternehmen und Betriebsstätten vorsieht. Es reicht vielmehr aus, wenn nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats die indirekte Gewinnabgrenzung für bestimmte Branchen (z.B. Banken, Versicherungen) oder für bestimmte Arten von Betriebsstätten (z.B. Bau- und Montagebetriebsstätten) zugelassen ist. Die Vorschrift des Abs. 4 dient nur dazu, eine im innerstaatlichen Recht vorg...