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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

4.2 Einverdiener- und Zweiverdienertarif bei Verheirateten (Tarifcodes B und C bzw. M und N)

Der Tarifcode B (bzw. M für Grenzgänger nach dem DBA-D) gelangt zur Anwendung, wenn nur einer der beiden Ehegatten erwerbstätig ist.

Der Tarifcode C (bzw. N für Grenzgänger nach dem DBA-D) gelangt zur Anwendung, wenn beide Eheleute erwerbstätig sind. Eine Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten liegt vor, wenn dieser im Inland oder im Ausland eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder Ersatzeinkünfte erzielt. Die Höhe der im Inland oder Ausland erzielten Einkünfte ist unerheblich. Die Berechnung der Quellensteuer von Zweiverdienerehepaaren richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen, die Pauschalen und Abzüge sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen (vgl. Art. 85 Abs. 3 DBG).

Gibt ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit auf oder endet dessen Anspruch auf Ersatzeinkünfte, unterliegt das Lohneinkommen des anderen Ehegatten ab dem Folgemonat der Quellensteuer zum Einverdienertarif (Tarifcode B bzw. M). Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eines Ehegatten ist der Zweiverdienertarif bei diesem (Tarifcode C bzw. N) sofort anwendbar. Beim ...

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