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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

1.2.2 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)

Basiskonvention ist das EuRhÜbk vom . Es wird ergänzt durch das 1. Zusatzprotokoll vom , das 2. Zusatzprotokoll vom sowie durch bilaterale Verträge.

Das EuRhÜbk begründet die Verpflichtung, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Reichweite und Schranken ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen des Übereinkommens, aus den Zusatzprotokollen vom (1. ZP-EuRhÜbk) und vom (2. ZP-EuRhÜbk), aus Vorbehalten und Erklärungen einzelner Unterzeichnerstaaten zum EuRhÜbk bzw. zu den ZP-EuRhÜbk und ggf. aus bilateralen Zusatzverträgen oder -vereinbarungen.

Nach Art. 2 EuRhÜbk kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich ein Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die als Fiskalstraftaten angesehen werden (Fiskalvorbehalt). Rechtshilfe in Fiskalsachen muss nur geleistet werden, wenn und soweit dies in Zusatzverträgen oder -vereinbarungen zum EuRhÜbk ausdrücklich vorgesehen ist. Auf Art. 1 und 2 des 1. ZP-EuRhÜbk wird hingewiesen.

Justizbehörden können in dringenden Fällen unmittelbar miteinander verkehren, ggf. unter Einschaltung de...

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