Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.1 Mitwirkungspflichtige
Mitwirkungspflichtig können natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. die für die Beteiligten oder Steuerpflichtigen handelnden Vertreter sein. Ob Mitwirkungspflichtige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist unerheblich. Jemand kann in Verrechnungspreisfällen als Beteiligter zur Mitwirkung verpflichtet sein, soweit in Frage steht, ob bzw. in welchem Umfang er inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG, z. B. als Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung, erzielt.
Zu den Aufzeichnungsverpflichteten i.S. des § 90 Abs. 3 AO wird auf die Erläuterungen in Tz. 3.4.4 verwiesen.