Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Im allgemeinen
133
Personengesellschaften können nach dem DBAD 71 nicht als in einem Vertragstaat ansässige Personen gelten. Für die Anwendung des DBAD 71 kommt es weder auf den Sitz noch auf den Ort der Leitung der Gesellschaft an, sondern nur auf den Wohnsitz der Teilhaber.
134
Nach Art. 7 Abs. 7 DBAD 71 können Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften in dem Staat besteuert werden, in dem diese Personengesellschaft eine Betriebstätte hat. Die gleiche Regel gilt, ohne ausdrückliche Bestimmung im DBAD 71, auch für die Besteuerung der Beteiligung selbst.
135
Für die Beurteilung der Frage, ob Saläre, Zinsen, Lizenzgebühren und andere Leistungen an Teilhaber dem Einkommen der Teilhaber aus Beteiligung an einer Personengesellschaft zuzurechnen sind, ist das Steuerrecht des Staates maßgebend, in dem die Betriebstätte liegt (Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBAD 71).