Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Einbeziehung von Beteiligungen an Personengesellschaften in Erb. Art. 6
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Erb. Art. 6 Abs. 9 legt fest, dass die Zuteilungsregeln des Erb. Art. 6 auch für Beteiligungen an Personengesellschaften gelten. Wegen seiner Stellung am Ende des Artikels ist Abs. 9 sowohl auf Erb. Art. 6 Abs. 1 als auch auf Erb. Art. 6 Abs. 8 zu beziehen. Dies entspricht auch der Interessenlage der Vertragsstaaten, da nicht einzusehen ist, warum ein Nachlassvermögen anders behandelt werden soll, nur weil der Erblasser mit anderen gemeinsam und nicht allein als Unternehmer tätig geworden ist.
Die Einbeziehung von Beteiligungen an Personengesellschaften in die Zuteilungsregel des Erb. Art. 6 bedeutet, dass diese Beteiligungen wie Betriebsvermögen zu behandeln sind. Sie unterfallen dem Besteuerungsrecht des jeweiligen Vertragsstaates wie bewegliches Betriebsvermögen einer Betriebsstätte bzw. wie bewegliches Vermögen einer festen Einrichtung. Das hat bei sinngemäßer Anwendung zur Folge, dass die Zuteilungsregeln des Erb. Art. 6 nicht hinsichtlich der gesamten Beteiligung anzuwenden sind, sondern nur insoweit, als die Beteiligung an der Personengesellschaft einen Anteil am beweglichen Betrie...