Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Einteilung der Verteilungsnormen des DBA. Diese lassen sich einteilen in solche für Einkünfte aus bestimmten auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeiten, in solche für Einkünfte aus Vermögensnutzung und in solche für Veräußerungsgewinne und Auffangnormen. Zur erstgenannten Gruppe zählen die unternehmerische Tätigkeit (Art. 7), selbständige und nichtselbständige Tätigkeit (Art. 14, 15 und 15a) sowie Land- und Forstwirtschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2).
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Vergleich mit Art. 7. Die Vereinbarung über das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit entspricht im Kern der für die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit geltenden Regelung.
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Zuweisung des Besteuerungsrechts. Art. 14 Abs. 1 weist es grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Der Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, hat das Besteuerungsrecht nur, wenn und soweit dieser dort über eine feste Einrichtung verfügt (s. Anm. 66-85). Art. 14 Abs. 2 enthält eine - nicht abschließende - Erläuterung des Begriffs des freien Berufs.
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Besteuerungsrecht bei Freiberuflern. Art. 14 regelt das Besteuerungsrecht, soweit der Steuerpflichtige ein Freiberufler ist. Vorgehende bzw. ergä...