Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Ausnahmeregelung für Angehörige des Tätigkeitsstaates (Abs. 1 Satz 2)
„2Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, ...“
S. 30
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Unterscheidung zwischen aktiven Bezügen und Ruhegehältern. Bei der Besteuerung der Vergütungen, die ein Staatsangehöriger des Tätigkeitsstaates für seine Tätigkeit in diesem Staat erhält, wird zwischen aktiven Bezügen und Ruhegehältern unterschieden. Nur die aktiven Bezüge können im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Sind im Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 die Ruhegehälter lediglich gegen Versorgungsleistungen, die auf Beitragszahlungen des Arbeitnehmers beruhen, abzugrenzen (s. Rz. 12 f.), können bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 S. 2 zusätzlich Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen Ruhegehältern und anderen nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlten Vergütungen bestehen. Es handelt sich um ein Problem, das auch bei der Abgrenzung zwischen Art. 15 und Art. 18 auftritt, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 18 Rz. 14, 16, 17).
22.1
Kurzarbeitergeld. Es handelt sich nicht um Vergütungen, die für erbrachte Dienste gezahlt werden. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts...