Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Rechtsfolge
„..., so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
S. 72
98
Abs. 4 Satz 1: Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 11 Abs. 1. Auf der Rechtsfolgenseite bestimmt Art. 11 Abs. 4 Satz 1, dass Art. 11 „nur“ hinsichtlich des fremdüblichen Zinsbetrags anzuwenden ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Art. 11 für den überhöhten (fremdunüblichen) Teil der Zinsen nicht anzuwenden ist. Der vollständige Ausschluss des Besteuerungsrechts des Quellenstaats gilt für diesen Betrag somit nicht (s. ferner Rz. 99). Zur Anwendung der Rechtsfolge bedarf es der genauen Berechnung des überhöhten Zinsbetrags. Dies wird im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, so dass der Betrag ggf. zu schätzen ist (§ 162 Abs. 1 AO).
99
Abs. 4 Satz 2: Behandlung des überhöhten Betrags. Gem. Abs. 4 Satz 2 kann der überhöhte Zinsbetrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen des Abkommens besteuert werden. Daraus ergibt sich zweierlei: Zum einen schränkt Art. 11 Abs. 4 Satz 2 im Aus...