Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Konsultationsverfahren (Abs. 3)
„(3) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 2Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. 3Dies gilt auch für die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden.“
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Überblick. Ziel des Konsultationsverfahrens ist es, eine übereinstimmende Anwendung des Abkommens durch beide Vertragsstaaten zu gewährleisten. Im Unterschied zu Erb. Art. 12 Abs. 1 und 2 betrifft es eine unbestimmte Anzahl von Fällen. Dazu ermächtigt Erb. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 die zuständigen Behörden zu Vereinbarungen im Geltungsbereich des Abkommens, auch ohne dass ein Antrag nach Abs. 1 gestellt ist. Erb. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich eines Konsultationsverfahrens auf Fälle von Doppelbesteuerung, welche im Abkommen nicht behandelt sind. Vor allem aus Gründen der innerstaatlichen Gewaltenteilung ist diese Ermächtigung der zuständigen Behörden allerdings auf Beratungen be...