Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6. Werkstätte
„e) eine Werkstätte, ...“
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Begriff. Im Unterschied zur Fabrikationsstätte dient die Werkstätte weniger der industriellen Fertigung, sondern einer handwerklichen Tätigkeit (z.B. Reparaturleistungen, Wartungsarbeiten).
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Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1. Auch Werkstätten sind nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 betriebsstättenbegründend. Bei sog. „after-sales-services“ stellt sich im Einzelfall die Frage, ob es sich um Hilfstätigkeiten handelt.