Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergütungen i.S.v. Art. 12
... Vergütungen jeder Art, die für ...
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Begriff der „Vergütungen jeder Art“. Der Begriff der „Vergütungen jeder Art“ ist weit zu verstehen und umfasst grds. jede Art der Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung. „Vergütung“ meint den vereinbarten Bruttobetrag vor Abzug etwaiger Quellensteuern. Zu den Vergütungen zählen nicht nur (einmalige oder laufende) Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen und sonstige geldwerte Vorteile. Dieser umfassende Einnahmenbegriff entspricht dem des deutschen Rechts (vgl. § 8 Abs. 2 EStG). Unerheblich ist auch, ob die Höhe der Lizenzgebühr fest vereinbart ist oder an variable Parameter (z.B. Umsatz, Gewinn usw.) anknüpft. Keine „Vergütungen“ in diesem Sinne sind Umlagen i.S. eines steuerlich anzuerkennenden Aufwandpools, da diesen kein Leistungsaustausch, sondern eine Verteilung von Aufwendungen zu Grunde liegt.
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Vergütung „für“ überlassene Lizenzgegenstände. Die Vergütung muss - insbesondere in Abgrenzung zu Art. 13 - als Gegenleistung „für“ die Nutzungsüberlassungen der Lizenzobjekte gezahlt werden. Auch dieser Zusammenhang ist weit in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen, so dass v.a. auch Schadensersatzleis...