Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Allgemeines
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Zweck des sog. Betriebsstättenvorbehalts. Abkommensrechtlich ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei Einnahmen um Dividenden i.S.v. Art. 10 handelt, diese gleichzeitig aber zu dem Unternehmensgewinn i.S.v. Art. 7 Abs. 1 gehören. In diesen Fällen besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Einkunftsarten, das S. 90rechtsfolgenmäßig zu lösen ist, d.h. die Rechtsfolge entweder des Art. 10 Abs. 1 bis 3 oder des Art. 7 Abs. 1 vorrangig Anwendung findet (s. grundlegend Rz. 7). Unterhält die Person, die die Dividenden erzielt, im Quellenstaat der Dividenden eine Betriebsstätte, so wird das Konkurrenzproblem über den sog. Betriebsstättenvorbehalt des Art. 10 Abs. 5 gelöst. Der Betriebsstättenvorbehalt ist Bestandteil des abkommensrechtlichen Betriebsstättenprinzips, welches eine befriedigende Aufteilung des Steueraufkommens zwischen den Vertragsstaaten herstellen soll und dazu dem sog. Betriebsstättenstaat u.U. das vorrangige Besteuerungsrecht zuweist, weil eine besonders intensive geschäftliche Beziehung zu diesem besteht (s. Art. 5 Rz. 6). Grundsätzlich geht die nur für Dividenden geltende Rechtsfolge des Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Rechtsfolge des Art. 7...