Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 1931/59
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Vergleich mit dem DBA 1931/59. Das Schlussprotokoll zu Art. 4 und 7 DBA 1931/59 regelte nur das Besteuerungsrecht für Tantiemen, d.h. Beteiligungen am Gesellschaftsgewinn, soweit sie Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsrates zuflossen. Es wies sie dem Wohnsitzstaat des Empfängers zur Besteuerung zu. Sitzungsgelder und feste Vergütungen sollten dagegen nach einer Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts aus dem Jahr 1937 wie Arbeitsentgelte am Ort der Tätigkeit besteuert werden. Hieraus ergab sich die Schwierigkeit, dass der Arbeitsort des Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglieds jeweils bestimmt werden musste. Daher wurden im Zusatzprotokoll vom - entsprechend der neueren Vertragspraxis - sämtliche an Aufsichts- oder Verwaltungsräte gezahlte Vergütungen gleich behandelt und dem Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft zur Besteuerung zugewiesen. Hatte der Empfänger der Bezüge seinen Wohnsitz nicht im selben Staat wie die zahlende Gesellschaft, so war der Satz der Quellensteuer auf höchstens 25 v.H. der Bruttovergütungen begrenzt. Das DBA 1971 führt diese Praxis fort, verzichtet allerdings auf die Begrenzu...