Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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B. Außerkrafttreten
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Das Abkommen ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Es kann aber wie das DBA 31/59 von den Vertragsstaaten gekündigt werden; dabei sind die formellen Voraussetzungen des Erb. Art. 18 einzuhalten. Eine Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum Ende des Jahres 1983 möglich gewesen. Liegt die Kündigung zum Ende eines Jahres vor, so findet das Abkommen nur noch Anwendung auf die Besteuerung der Nachlässe von Personen, die bis zum Ende dieses Jahres verstorben sind. Im Übrigen tritt das Abkommen dann außer Kraft.