Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VI. Ausgeschlossene Organisationen und Personen (Abs. 4)
Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, ...
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Konkurrenzen. Art. 29 Abs. 4 enthält Regelungen, deren es nicht zwingend bedarf. Für die internationalen Organisationen und ihre Bediensteten gilt schon aufgrund allgemeiner völkerrechtlicher Grundsätze, dass ihre völkervertraglich vereinbarten Steuervorteile unberührt bleiben, soweit sie einschlägig sind; denn die jeweilige Regelung geht als die speziellere dem vor. Art. 29 Abs. 4 nimmt die hier erwähnten Personen und Organisationen von den Vorteilen des vom Empfangsstaat abgeschlossenen Abk. aus, da ihnen ohnehin nach den Regelungen des WÜD, WÜK, Völkerrechts sowie aufS. 18grund besonderer Vereinbarungen besondere Vorrechte zustehen. Zwischenstaatliche Organisationen sind insbesondere
UNO und ihre Untergliederungen,
EU,
NATO.
Weitere Angehörige des unter Art. 29 Abs. 4 fallenden Personenkreises können aus dem entnommen werden.
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Andere Staaten. Art. 29 Abs. 4 erwähnt diese nic...