Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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B. Besonderheiten für juristische Personen
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Ob eine juristische Person im Sinne des DBAD 71 in der Schweiz ansässig ist, bestimmt sich zunächst nach dem schweizerischen Steuerrecht. Das DBAD 71 setzt nicht eine eigene Wohnsitzdefinition an die Stelle der internrechtlichen Regelung. Maßgebend ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Art. 4 Abs. 1 DBAD 71); diese wird in der Schweiz an den Sitz (Art. 3 Ziff. 2 WStB) und in einzelnen Kantonen auch an den Ort der Leitung geknüpft. Indessen verlangt das DBAD 71 für die Abkommensberechtigung in gewissen Fällen die Erfüllung weiterer Erfordernisse.
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Alle juristischen Personen haben dem ersten in einer Wehrsteuerperiode eingereichten Antrag auf Formular R-D das Beiblatt R-D a beizulegen, das der Abklärung der Abkommensberechtigung zugrunde gelegt wird. (Art. 4 Abs. 2 VO DBAD).